Erstgespräch vereinbaren
Start / Ratgeber / Website Barrierefreiheit Pflicht: Gilt das auch ohne Onlines…

Website Barrierefreiheit Pflicht: Gilt das auch ohne Onlineshop?

Kein Onlineshop bedeutet nicht automatisch keine Pflicht. Für Praxen und Dienstleister zählen die konkreten Websitefunktionen und mögliche Ausnahmen.

Veröffentlicht 6 Min. Lesezeit
Finger auf der Tabulatortaste einer Computertastatur
Foto: Aleksander Dumała, Pexels

Auch ohne Onlineshop kann für deine Website Barrierefreiheit Pflicht sein. Entscheidend sind dein Angebot, die konkreten Websitefunktionen und mögliche Ausnahmen. Eine Pflicht für sämtliche Firmenwebsites lässt sich aus den BFSG-FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht ableiten.

Kurz gesagt: Ein fehlender Warenkorb beantwortet die Frage nach der Barrierefreiheitspflicht nicht. Lass deinen Buchungs- oder Vertragsablauf und mögliche Ausnahmen rechtlich einordnen, bevor du einen Umbau beauftragst. Technische Barrieren lassen sich anschließend gezielt untersuchen und beheben.

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber bietet Orientierung, keine Rechtsberatung. Kläre die Einordnung deiner Website mit einer entsprechend spezialisierten Anwaltskanzlei oder der zuständigen Stelle.

Wann ist für eine Website Barrierefreiheit Pflicht?

Die Prüfung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, beginnt bei deiner Zielgruppe und den Funktionen deiner Website. Mögliche Ausnahmen gehören dazu, wie die BFSG-FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit erläutern.

Laut den BFSG-FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit ist das Gesetz seit dem 28. Juni 2025 anwendbar. Die Frage betrifft deshalb nicht erst Websites, die künftig entwickelt werden.

Für die rechtliche Einordnung brauchst du Antworten auf diese Fragen:

  • Richtet sich dein Angebot an Verbraucher oder ausschließlich an Unternehmen?
  • Was können Besucher auf deiner Website erledigen?
  • Kann dabei online ein Vertrag zustande kommen?
  • Kommt für dein Unternehmen eine Ausnahme infrage?

Angebote an Verbraucher werden als B2C bezeichnet, Angebote an Unternehmen als B2B. Zielgruppe, Websitefunktion und Unternehmensgröße sind nach den BFSG-FAQ der Bundesfachstelle Ansatzpunkte für die Prüfung.

„Wir sind eine Praxis“ beschreibt dafür zu wenig. Eine Praxiswebsite kann nur Sprechzeiten und eine Telefonnummer zeigen. Eine andere führt Besucher durch die Auswahl und Buchung einer bestimmten Leistung. Diese Abläufe solltest du vor der Beratung dokumentieren.

Warum reicht „Wir haben keinen Onlineshop“ nicht als Antwort?

Ein klassischer Onlineshop ist nicht der einzige Prüfpunkt. Nach den BFSG-FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit ist auch ein möglicher Online-Vertragsschluss relevant.

Ein Dienstleister kann beispielsweise Beratungstermine über seine Website anbieten, ohne einen Warenkorb zu verwenden. Besucher wählen eine Leistung, bestätigen Bedingungen und erhalten eine Buchungsbestätigung. Wer nur nach einem Shop sucht, übersieht diesen Ablauf.

Auch die Beschriftung „Termin anfragen“ liefert noch keine verlässliche Antwort. Halte fest, was Besucher bestätigen und welche Nachricht sie anschließend erhalten. Für die Einordnung zählt der vollständige Ablauf.

WebsitefunktionWas du für die rechtliche Einordnung dokumentierst
Leistungsseite mit TelefonnummerWelche Informationen Besucher erhalten und wie sie Kontakt aufnehmen
AnfrageformularWas angefragt wird und welche Antwort folgt
TerminbuchungOb ein Terminwunsch übermittelt oder eine Buchung bestätigt wird
Buchung einer konkreten LeistungWelche Bedingungen angezeigt und akzeptiert werden
Externer BuchungsdienstWo Besucher deine Website verlassen und wie es dort weitergeht

Diese Unterschiede sind noch keine rechtlichen Ergebnisse. Sie helfen dir, der beratenden Stelle den tatsächlichen Ablauf zu zeigen, statt nur die Startseite zu schicken.

Ist eine Praxiswebsite mit Terminbuchung automatisch betroffen?

Eine Terminbuchung macht eine Praxiswebsite nicht automatisch BFSG-pflichtig. Die BFSG-FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit sprechen für eine Prüfung der konkreten Funktion, nicht für die pauschale Gleichsetzung aller Buchungssysteme.

Ein möglicher Ablauf: Jemand wählt eine Uhrzeit und hinterlässt eine Telefonnummer. Die Praxis ruft zurück und klärt, ob der Termin passt. Ein anderer Ablauf bestätigt direkt eine ausgewählte Leistung zu bestimmten Bedingungen.

Dokumentiere deshalb auch den letzten Buchungsschritt und die Bestätigungsnachricht. Die Kalenderansicht allein zeigt nicht, was Besucher tatsächlich erklären. Die rechtliche Bewertung dieser Unterschiede gehört in fachkundige Hände.

Öffnet sich ein Buchungsfenster eines anderen Anbieters, erfasse diesen Übergang ebenfalls. Frage ausdrücklich nach, wie die Einbindung oder Weiterleitung bei deiner Website einzuordnen ist.

Technisch gehört der externe Dienst zum Nutzerweg. Eine zugängliche Startseite hilft wenig, wenn sich der Kalender anschließend nicht ohne Maus bedienen lässt. Solche Probleme solltest du beim Anbieter ansprechen, bevor du den Dienst fest einplanst.

Welche Ausnahmen solltest du klären lassen?

Mögliche Ausnahmen müssen vor einer Umbauentscheidung geklärt werden. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit behandelt dazu unter anderem die Unternehmensgröße.

„Wir sind ein kleiner Betrieb“ ist keine ausreichende Grundlage. Halte Angaben zur Beschäftigtenzahl und zum wirtschaftlichen Umfang bereit. Die beratende Stelle kann dir sagen, welche Angaben für die jeweilige Ausnahme zählen.

Beschreibe außerdem gemischte Angebote. Wenn du sowohl Firmen als auch Privatpersonen berätst, sollte die rechtliche Prüfung beide Bereiche kennen. Gleiches gilt, wenn nur bestimmte Leistungen online gebucht werden können.

Beauftrage keinen vollständigen Umbau allein aufgrund einer pauschalen Warnung. Bitte zuerst um eine schriftliche Einordnung deiner konkreten Funktionen und möglicher Ausnahmen. Ein technischer Fehlerbericht beantwortet diese Rechtsfrage nicht.

Was solltest du technisch an deiner Website untersuchen lassen?

Eine technische Prüfung sollte zeigen, ob Besucher deine wichtigsten Abläufe auch ohne Maus oder mit Vorlesesoftware nutzen können. Sie braucht konkrete Tests, nicht bloß einen Blick auf das Aussehen.

Ein Screenreader ist eine Software, die Bildschirminhalte vorliest oder über eine Braillezeile ausgibt. Dafür müssen Überschriften, Formularfelder und Schaltflächen im Quelltext passend ausgezeichnet sein. Eine optisch erkennbare Überschrift ist technisch nicht automatisch eine Überschrift.

Formulare: Ist klar, was fehlt und wie es weitergeht?

Nimm dein Kontaktformular. Fehlt die E-Mail-Adresse, reicht eine rote Umrandung als einzige Fehlermeldung nicht aus. Ein Text sollte den Fehler erklären und technisch dem betroffenen Feld zugeordnet sein.

Auch Feldbeschriftungen sollten beim Tippen sichtbar bleiben. Verschwindet „Telefonnummer“ nach der ersten Eingabe, fehlt diese Orientierung. Das lässt sich an vorhandenen Formularen gezielt untersuchen.

Tastatur: Lässt sich der Ablauf ohne Maus abschließen?

Mit der Tabulatortaste sollte sich zwischen Bedienelementen wechseln lassen. Dabei muss sichtbar bleiben, welches Element gerade ausgewählt ist. Diese Markierung heißt Tastaturfokus.

Teste einen vollständigen Weg: Menü öffnen, Leistung auswählen, Formular ausfüllen und absenden. Bleibt die Bedienung in einem eingeblendeten Fenster hängen, hast du einen konkreten Fehler gefunden. Das bloße Erreichen der Startseite genügt als Test nicht.

Inhalte: Bleibt die Information zugänglich?

Texte sollten bei Vergrößerung lesbar bleiben, ohne dass Knöpfe oder Eingabefelder verdeckt werden. Ausreichende Farbkontraste erleichtern das Lesen. Bilder brauchen passende Textalternativen, wenn sie Informationen vermitteln.

Stehen Öffnungszeiten ausschließlich in einer Grafik, fehlen sie als normaler Seitentext. Ein dekoratives Hintergrundbild braucht dagegen nicht automatisch eine vorgelesene Beschreibung. Hier zählt der Zweck des Bildes.

Reicht ein automatischer Barrierefreiheitstest?

Ein automatischer Test findet bestimmte technische Fehler, bestätigt aber keine vollständige Barrierefreiheit. Gerade Buchungen und Formulare müssen zusätzlich von Menschen durchgespielt werden.

Ein Prüfwerkzeug kann fehlende Feldbeschriftungen erkennen. Ob eine Fehlermeldung verständlich erklärt, wie es weitergeht, muss jemand beurteilen. Ebenso braucht die Bedienung mit Tastatur und Screenreader eigene Tests.

Verlange deshalb einen Bericht mit nachvollziehbaren Fundstellen. „Formular nicht barrierefrei“ ist zu ungenau. Hilfreich sind die betroffene Seite, die ausgeführte Handlung und das beobachtete Problem.

Der Bericht sollte außerdem gemeinsame Bausteine von einzelnen Inhalten unterscheiden. Ein Fehler im Hauptmenü kann viele Seiten betreffen. Ein fehlender Alternativtext in einem Beitrag ist dagegen eine konkrete redaktionelle Aufgabe.

Wie beauftragst du Verbesserungen ohne unnötigen Neubau?

Ein vollständiger Relaunch ist technisch nicht automatisch nötig. Lass zunächst untersuchen, welche Fehler sich an bestehenden Vorlagen und Funktionen beheben lassen.

Der Aufwand hängt von der Ursache ab. Eine fehlende Beschriftung im eigenen Formular ist eine andere Aufgabe als ein unzugänglicher Kalender eines Fremdanbieters. Auch unterschiedliche Seitentypen und eingebundene Dokumente beeinflussen den Umfang.

Für ein belastbares Angebot sollten diese Punkte feststehen:

  • Welche Seiten und vollständigen Abläufe werden geprüft?
  • Welcher technische Prüfmaßstab wird vereinbart?
  • Welche externen Dienste gehören zum Umfang?
  • Wer korrigiert Inhalte und Dokumente?
  • Wie werden die Änderungen anschließend getestet?

Bei mawu halten wir Anforderungen vor der Entwicklung schriftlich fest und testen bei der Abnahme dagegen. Unser Vorgehen von der Konzeption bis zur Wartung zeigt, wie diese Grundlage durch das Projekt führt.

Plane bei der Website-Entwicklung auch die spätere Inhaltspflege ein. Wer neue Bilder oder Texte veröffentlicht, muss mit Textalternativen und Überschriften umgehen können. Sonst entstehen nach der technischen Korrektur neue Barrieren.

Falls ohnehin ein Relaunch geplant ist, berücksichtige zusätzlich bestehende Webadressen und Weiterleitungen. Dafür hilft die Checkliste zum Website-Relaunch ohne Rankingverluste.

Dokumentiere jetzt deinen wichtigsten Websiteablauf vom ersten Klick bis zur Bestätigung. Nutze diese Unterlagen zuerst für die rechtliche Einordnung und danach für einen klar begrenzten technischen Auftrag.

Häufige Fragen

Muss meine Firmenwebsite ohne Onlineshop barrierefrei sein?
Eine Firmenwebsite ohne Onlineshop kann vom BFSG erfasst sein. Der fehlende Warenkorb allein schließt eine Pflicht nicht aus; Angebot, Funktionen und mögliche Ausnahmen gehören zur Prüfung. Eine allgemeine Pflicht für alle Firmenwebsites lässt sich aus den BFSG-FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht ableiten.
Ist eine Online-Terminbuchung automatisch BFSG-pflichtig?
Eine Online-Terminbuchung ist nicht automatisch BFSG-pflichtig. Lass den Ablauf einschließlich der Bedingungen und Bestätigungen rechtlich einordnen. Die BFSG-FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit bieten dafür eine erste Orientierung.
Gibt es bei der Website-Barrierefreiheit Ausnahmen für kleine Unternehmen?
Ausnahmen für kleine Unternehmen können bei der Website-Barrierefreiheit relevant sein. Ob eine Ausnahme greift, solltest du anhand deiner Unternehmensdaten und des konkreten Angebots klären lassen. Die BFSG-FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit behandeln den Anwendungsbereich und mögliche Ausnahmen.
Kann ein automatischer Test die Barrierefreiheit bestätigen?
Ein automatischer Test kann die Barrierefreiheit einer Website nicht vollständig bestätigen. Er findet bestimmte Fehler im technischen Aufbau, beurteilt aber nicht jeden Nutzungsschritt. Ergänzend sollten Menschen die wichtigen Abläufe mit Tastatur und unterstützender Software testen.
Brauche ich für eine barrierefreie Website einen Relaunch?
Eine barrierefreie Website verlangt technisch nicht grundsätzlich einen Relaunch. Bestehende Formulare, Navigation und Inhaltsvorlagen lassen sich häufig gezielt korrigieren. Ob das ausreicht, hängt von den gefundenen Fehlern und den Eingriffsmöglichkeiten bei externen Diensten ab.
Porträt von Pascal Klingspohn
Geschrieben von

Pascal Klingspohn

Geschäftsführer, MAWU Software GmbH

Pascal Klingspohn ist Geschäftsführer der MAWU Software GmbH und entwickelt seit über zehn Jahren Apps, Websites und Individualsoftware. Er verantwortet jedes Projekt von der Anforderungsanalyse über Konzeption und Entwicklung bis zum Betrieb nach dem Launch.

Sprechen wir über dein Vorhaben.

15 Minuten, kostenfrei und ohne Vertriebsschleife. Danach weißt du, ob wir passen.